Direkt zum Inhalt

Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vom 19.04.2021: Testpflicht für Geimpfte aufgehoben

Die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ist für stationäre Pflegeeinrichtungen mit Wirkung vom 19.04.2021 angepasst worden. Bitte entnehmen Sie nachfolgend beschrieben die geänderten Regelungen bezüglich der Testpflicht und der Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken. Alle weiteren Regelungen aus unserem bekannten Besuchskonzept bleiben vorerst unverändert.

  • Die Testpflicht besteht nur noch für Beschäftigte in Einrichtungen (Heime, unterstützende Wohnformen, Pflegedienste etc.), die nicht eine vor mindestens 15 Tagen abgeschlossene Impfung gegen SARS-CoV-2 nachweisen können.
  • Diese (nicht abschließend geimpften) Beschäftigten müssen im Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern weiterhin eine FFP2-Maske oder eine Maske mit vergleichbarem Schutzniveau tragen (und ohne Kontakt zu BewohnerInnen eine medizinische Maske).
  • Geimpfte Beschäftigte müssen nicht zwingend eine FFP2-Maske tragen, eine medizinische Maske (vgl. § 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 a der Verordnung) genügt.
  • Für geimpfte Besucherinnen und Besucher sowie geimpfte Dritte, die die Einrichtungen betreten wollen, gilt die Testpflicht nicht mehr.
  • Nicht geimpfte Dritte, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, müssen im Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern eine FFP2-Maske oder eine Maske mit vergleichbarem Schutzniveau tragen (und ohne Kontakt zu BewohnerInnen mindestens eine medizinische Maske).
  • Bei Dritten, die geimpft sind und körpernahe Dienstleistungen erbringen, kann auch im Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske getragen (vgl. § 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 der Verordnung).

Wer als geimpft gilt, bestimmt sich nach § 5 a Abs. 2 der Nds. Corona-VO. Demnach muss eine den Anforderungen des § 22 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechende Impfdokumentation über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff vorliegen (bei den derzeit in Niedersachsen eingesetzten Impfstoffen sind zwei Impfungen erforderlich, so dass von „abgeschlossen“ erst gesprochen werden kann, wenn nach der zweiten Impfung 15 Tage vergangen sind).

Der Nachweis hierüber hat durch das Vorlegen eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung zu erfolgen. Der Impfausweis und die Impfbescheinigung unterliegen als Impfdokumentation den Vorgaben des § 22 IfSG und zusätzlich der Maßgabe für die Impfung gegen den SARS-CoV-2 Virus, dass diese vollständig / abgeschlossen ist und mindestens 15 Tage zurückliegt.

Die Leitung oder eine von der Leitung beauftragte beschäftige Person haben sich die Impfdokumentation vorlegen zu lassen. Eine darüber hinausgehende Überprüfungspflicht / Kontrollpflicht durch die Betreiberin bzw. den Betreiber besteht nicht.

Schließlich gibt das Ministerium noch den folgenden Hinweis:

  • In den Hygienekonzepten und der täglichen Praxis kann weiterhin geregelt werden, dass geimpften Beschäftigten, Besuchenden und sonstigen Dritten eine freiwillige Testung angeboten wird.

Mit Blick auf die Besucher von Pflegeeinrichtungen informieren wir Sie darüber, dass

  • Personen, die die Pflegeeinrichtung zu Besuchszwecken betreten, verpflichtet sind, medizinische Masken zu tragen. Masken mit Ausatemventil sind weiterhin nicht zulässig. (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 der Corona-Verordnung).

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.