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Wichtige Informationen für Angehörige, Betreuer und Bewohner

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 19.04.2021 wurde vom Land Niedersachsen eine neue Covid-19-Verordnung erlassen. Diese sieht vor, dass für Besucher/-innen, die über eine abgeschlossene Schutzimpfung, dies bedeutet zwei durchgeführte Impfungen und die zweite Impfung muss mindestens 15 Tage alt sein, verfügen, die Pflicht zur Durchführung eines Antigen-Schnelltests entfällt. Die erfolgte Impfung ist beim Betreten der Einrichtung durch Vorlage eines Impfpasses oder einer Impfbescheinigung nachzuweisen.

Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, bestehen wir als Einrichtung weiterhin auf die Durchführung eines Antigen-Schnelltests bzw. die Vorlage einer Bescheinigung über ein negatives Testergebnis. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass wir die Ergebnisse von Selbsttests nicht anerkennen.

finden Sie einen Beitrag, in dem die Regelungen unseres aktuell geltenden Besuchskonzeptes konkret zusammengefasst sind.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihr umsichtiges Verhalten! Dies unterstützt unsere tägliche Arbeit sehr und schützt uns alle!

Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter der Rufnummer 05381/930-0 zur Verfügung.

 

Bitte passen Sie gut auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen

Katharina Kreth

-Einrichtungsleitung-