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Neue Coronaverordnung ab 11.05.2021

Liebe Angehörige, liebe Besucherinnen und Besucher

Seit dem 11.05.2021 gelten neue Regelungen bezüglich der Corona-Verordnung

Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 zu erfüllen. Kinder bis zum sechsten vollendeten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht befreit, für Kinder von sechs bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske ausreichend. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten.

In Bewohnerzimmern gilt nach Auffassung des Sozialministeriums die Regelungen nach § 3 Abs. 4 Satz 4 Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtung, wonach in Bewohnerzimmern von geimpften Personen auf das Tragen einer Maske verzichtet werden kann. Außerhalb der Bewohnerzimmer von geimpften Personen geht die Maskenpflicht nach § 14c Abs. 3 Corona-Verordnung vor, wonach in der Einrichtung weiterhin eine FFP2- Maskenpflicht besteht.

Bewohner können pro Tag grundsätzlich von zwei Personen besucht werden. Die Einrichtung kann aus besonderen Anlässen Ausnahmen zulassen. Die Beschränkung gilt nicht, sofern 90 Prozent der Bewohner gegen die COVID-19-Krankheit geimpft oder von der COVID-19-Krankheit genesen sind.

Aktuelle Impfquote unserer Bewohner/innen liegt bei 80 % (Stand vom 11.05.21)

Ausnahmen für geimpfte bzw. genesene Besucher und externe Personen

Testpflicht für Besucher / externe Personen

Die Testpflicht für geimpfte und genesene Besucher/externe Personen entfällt in Pflegeheimen

Einrichtungen mit einer Impfquote unter 90 Prozent

Die Besucherzahlbeschränkung bleibt auf 2 Besuche am Tag beschränkt. Der zeitgleiche Besuch von zwei Personen aus zwei Haushalten ist aber möglich, wenn mindestens eine Person geimpft oder genesen ist.

Besuche in Gemeinschaftsbereichen

Besuche in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen mit einer Impfquote unter 90 Prozent sind unzulässig, es sei denn, diese Bereiche sind von der Leitung der Einrichtung speziell als Besucherbereiche freigegeben. Ausnahmen für geimpfte oder genesene Besucher greifen nicht.

Definitionen geimpfte und genesene Personen

Bei geimpften und genesenen Personen sind drei Konstellationen maßgeblich:

  1. Vollständig geimpfte Personen.
  2. Genesene Personen, die einmal geimpft sind.
  3. Genesene Personen, deren Erkrankung nicht länger als 6 Monate zurückliegt

Welche Personen gelten als geimpft? (vgl. § 4c Abs. 2 Corona-Verordnung und § 3 Abs. 14 Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen):

  • Als geimpfte Personen gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation vorweisen können.
  • Als abgeschlossene Impfung gilt jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19- Krankheit.
  • Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen.
  • Darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts anerkannt wird.

Welche Personen gelten als genesen? (vgl. § 4c Abs. 3 Corona-Verordnung und § 3 Abs. 15 Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen):

  • Als genesene Personen gelten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen.
  • Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen.

 

Wir stehen Ihnen für möglichst telefonische Rückfragen gerne zur Verfügung!

Es grüßt Sie herzlich

Seniorenhaus Lautertal GmbH

Martina Eichele

Einrichtungsleitung