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Veränderte Testzeiten in der DOREAFAMILIE Harxheim / Aktuelle Besuchsregelungen

Liebe Bewohnerinnen und Bewohner

Liebe Angehörige

Sehr geehrte Betreuer/innen und Vorsorgebevollmächtigte

an alle Freundinnen und Freunde der DOREAFAMILIE HARXHEIM,

 

die Omikron-Welle trifft Deutschland mit voller Härte und das Ausbruchsgeschehen ebt nur langsam ab. 

 

Bisher, haben wir keine COVID-19-Infektionen bei unseren Bewohnerinnen und Bewohnern, in der DOREAFAMILIE HARXHEIM zu beklagen. Leider sind zwischenzeitlich immer mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Einrichtung mit dem COVID-19 Virus infiziert (Glücklicherweise immer unabhängig von der Arbeit und wir können ausschließen, dass eine Infektionsverschleppung in die Einrichtung stattgefunden hat).

 

Um unser Pflege- und Betreuungspersonal zu entlasten und sicherzustellen dass unsere Kernaufgabe, die Betreuung der uns anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner, auf durchgängig hohem Niveau erfüllt werden kann, haben wir uns heute entschieden die Testzeiten wie folgt zu verändern:

 

Schnelltests in der Einrichtung erfolgen ab sofort ausschließlich Mittwochs, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr.

 

In der Verbandsgemeinde Bodenheim existiert mittlerweile ein weitriechendes Angebot an Bürgerteststellen, sodass Sie jeden Tag in der Woche, von morgens bis abends, einen COVID-19 Schnelltest erhalten können.

 

Die Angebote in der VG-Bodenheim, finden Sie unter https://www.vg-bodenheim.de/vg_bodenheim/Aktuelles/Informationen%20zum%20Coronavirus/Informationen%20der%20Verbandsgemeinde/Corona-Schnelltestzentren%20in%20der%20Verbandsgemeinde/

 

 

Weiterhin müssen wir Sie über folgende Anpassung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 LWTG sowie in ähnlichen Einrichtungen informieren, welche bereits in Kraft getreten ist:

 

  • Hygieneanforderungen (§ 4)
    • Alle Besucherinnen und Besucher müssen eine medizinische Gesichtsmaske des Standards FFP-2 ohne Ausatemventil (oder vergleichbarer Standard) tragen (§ 4 Abs. 2 Satz 2).
      • Maskenpflicht gilt für alle Menschen ab 6 Jahren!
    • Im persönlichen Wohnumfeld der Bewohnerin oder des Bewohners sind nähere physische Kontakte mit Besucherinnen und Besuchern möglich und es kann auf das Tragen der FFP-2-Maske verzichtet werden, sofern sowohl bei der Bewohnerin oder dem Bewohner als auch bei den Besucherinnen und Besuchern eine Auffrischungsimpfung vorliegt (§ 4 Abs. 2 Satz 6). (Ab sofort wieder Impfnachweiskontrolle!)
      • Wir empfehlen Ihnen dringend die FFP2 Maske während Ihrer gesamten Besuchszeit zu tragen! Sie schützen hierdurch Ihre Liebsten, auch wenn es Ihnen schwer fällt.
    • Die Bewohnerinnen und Bewohner sollen außerhalb ihres persönlichen Wohnumfeldes eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) tragen. Die Maskenpflicht entfällt am Sitzplatz.

 

  • Verlassen der Einrichtung (§ 5)
    • Bewohnerinnen und Bewohner dürfen natürlich weiterhin die Einrichtung jederzeit verlassen, sofern sie nicht den Absonderungsregelungen der §§ 2 und 3 der Absonderungsverordnung (AbsonderungsVO) vom 17. September 2021 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. Sollten sie jedoch länger als 24 Stunden abwesend sein, müssen sie bei ihrer Rückkehr wie eine neuaufzunehmende Person behandelt werden (§ 5 Satz 2). Das bedeutet, dass sie sieben Tage einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen und am Tag der Rückkehr in die Einrichtung sowie am dritten, fünften und siebten Tag danach mit einem PoC-Test zu testen sind (siehe § 2 Neuaufnahmen).

 

  • Testung und Zutrittsrecht (§ 6)
    • Bei Betreten der Einrichtung wird wieder routinemäßig der Impfnachweis abgefragt.
    • Besucherinnen und Besucher, die nicht immun im Sinne des § 1 Abs. 5 der LVO (d.h. gar nicht, nicht vollständig geimpft sind oder keinen Genesenenstatus nachweisen können) müssen ihren Besuch einen Werktag vor dem Besuchstag anmelden (§ 6 Abs. 3).
    • Sie haben am Besuchstag nach Vorlage des negativen Testergebnisses oder nach einer Negativ-Testung durch die Einrichtung auf direktem Weg das Zimmer des zu besuchenden Bewohners oder der zu besuchenden Bewohnerin aufzusuchen (§ 6 Abs. 3).
    • Kontakte zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern sind zu vermeiden. Auch innerhalb des Zimmers sind die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten (§ 6 Abs. 3).

Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
 
André Kunert
Regionalleitung