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Aktuellste Informationen und Regelungen zur Corona-Virus-Pandemie

Zur Lage in der DOREAFAMILIE Harxheim:

  • Weiterhin gab und gibt es in der DOREAFAMILIE Harxheim keine Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
  • 48 von 49 Bewohnerinnen und Bewohnern, haben 2 von 2 Impfungen erhalten und gelten als Immunisiert
    • Immunisierungsquote der Bewohnerinnen und Bewohner liegt somit bei 98%
  • 1 von 49 Bewohnerinnen und Bewohnern haben 2 von 2 Impfungen erhalten und befinden sich in der 14 tägigen Wartezeit
  • 36 von 44 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, haben 2 von 2 Impfungen erhalten und gelten als Immunisiert
    • Immunisierungsquote der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liegt somit bei 82%
  • 1 von 44 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, haben 1 von 2 Impfungen erhalten
    • Die 2. Impfung erfolgt in den nächsten 3 Wochen, somit ist in ~5 Wochen von vollem Impfschutz auszugehen
  • 1 von 44 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind neu ins Unternehmen eingetreten und hat bereits einen Termin für die 1. Impfung
  • 3 von 44 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern konnte aus gesundheitlichen Gründen bisher nicht geimpft werden
  • 3 von 44 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lehnen die Impfung grundsätzlich ab
  • Die kumulierte Immunisierungsquote der Einrichtung (Bewohnerinnen und Bewohner und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) liegt somit bei 90%
    • Bitte beachten Sie, dass für die Lockerungen aktuell nur die Immunisierungsquote der Bewohnerinnen und Bewohner relevant ist

 

Folgende Regelungen sind nach der „Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in Einrichtungen der Tagespflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Vom 27. April 2021“ bis einschließlich 30.06.2021 gültig:

 

Regelungen für immunisierte Bewohnerinnen und Bewohner:

  • bei immunisierten Bewohner*innen sind physische Kontakte mit Besucher*innen möglich, für Besucher*innen besteht weiterhin FFP-2-Maskenpflicht,
  • immunisierte Bewohner*innen können innerhalb der Einrichtungen auf das Einhalten des Mindestabstands sowie auf Mund-Nase-Bedeckung verzichten,
  • Test- und Quarantäneregeln bei Neuaufnahme bzw. Rückkehr nach mehr als 24 Stunden entfallen

 

Besuchsregelungen in Abhängigkeit der Immunisierungsquote der Bewohnerschaft:

> 90%:            keine Einschränkungen, allerdings max. 5 Personen in Bewohnerzimmer

 

Soziale Kontakte innerhalb der Einrichtung in Abhängigkeit der Immunisierungsquote der Bewohnerschaft:

90%:            es sollen Gemeinschaftsaktivitäten in Einrichtungen ohne Infektionsgeschehen durchgeführt werden, auf Mindestabstand der Bewohner*innen kann verzichtet werden; MNS wird empfohlen, Angehörige können teilnehmen mit Mindestabstand und FFP-2-Maske

 

Testungen in Abhängigkeit der 7-Tage-Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt:

< 100 pro 100.000 Einwohner:       immunisierte Mitarbeitende/Bewohner*innen 1x alle 14 Tage,

nicht immunisierte Mitarbeitende/Bewohner*innen 1x wöchentlich,

Besucher*innen: keine Testung, kein Nachweis

> 100 pro 100.000 Einwohner:       immunisierte Mitarbeitende/Bewohner*innen 1x wöchentlich,

nicht immunisierte Mitarbeitende/Bewohner*innen 2x wöchentlich,

immunisierte Besucher*innen: keine Testung (bei schriftlichem Nachweis),

nicht immunisierte Besucher*innen: Testung vor Betreten der Einrichtung oder Nachweis neg. PoC Test aus anerkanntem Testzentrum

 

Die Pflicht, zur Durchführung von Besucherinnen- und Besuchertestungen, ist in der aktuellen Fassung tagesinzidenzwertabhängig. Sie können den tagesaktuellen Inzidenzwert auf dem COVID-19-Dashboard des Robert Koch-Institut, oder des Landesuntersuchungsamtes abfragen:

https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/

https://lua.rlp.de/de/presse/detail/news/News/detail/coronavirus-sars-cov-2-aktuelle-fallzahlen-fuer-rheinland-pfalz/

 

Für Besucherinnen und Besucher, egal ob sie geimpft oder ungeimpft sind, gilt weiterhin uneingeschränkt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil!

  • Diese Regelung basiert auf aktuellem Landesrecht, nach der „Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in Einrichtungen der Tagespflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Vom 27. April 2021“  und ist damit gesetzlich vorgeschrieben. 

Wir bitten Sie eindringlich diese gesetzliche Vorgabe umzusetzen.

 

Hier die Regelungen für unsere Mitarbeiter*innen:

Gemäß den Vorgaben tragen Beschäftigte in den in den Räumen der Einrichtung mindestens einen Mund-Nasen-Schutz.

Bei unmittelbarem, engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu Bewohner*innen bzw. zu pflegebedürftige Menschen und anwesenden Angehörigen ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske –ohne Ausatemventil –zu tragen.

Auf das Tragen der Atemschutzmasken (FFP2-Masken) bei Pflegetätigkeiten kann verzichtet werden, wenn bekannt ist, dass der/die Beschäftigte sowie der pflegebedürftige Mensch und ggf. anwesende Angehörige, die in der Pflegesituation unterstützen müssen, vollständig geimpft oder nach einer COVID-19-Erkrankung genesen sind.

Gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gelten Personen als vollständig geimpft oder genesen, wenn:

  • vollständig geimpft: Die letzte erforderliche Impfung gegen das Corona-Virus mindestens 14 Tage zurückliegt.
  • genesen: Seit positivem Labortest (zum Beispiel PCR-Test) mindestens 28 Tage und längstens sechs Monate vergangen sind.

Zur Minimierung des Restrisikos von Übertragungen müssen die geimpften oder genesenen Beschäftigten weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Pflegebedürftige Menschen sollten bei engen Kontakten in der Pflege - soweit möglich, nicht auf den Mund-Nasen-Schutz verzichten.

Diese Regelung kann nur gelten, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung bekannt ist, dass die/der Beschäftigte und der pflegebedürftige Mensch sowie ggf. anwesende, bei der Pflege unterstützende Angehörige vollständig geimpft oder genesen sind. Andernfalls ist in Pflegesituationen (unmittelbarer, enger Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu den Pflegebedürftigen) von den Beschäftigten weiterhin eine FFP2-Maske zu tragen.