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Die Heimbeiratswahl ist in Gange

Nachdem im Oktober der Wahlausschuss gebildet worden ist, stehen ein paar Wochen später unsere Kandidaten für die Wahl zum Einrichtungsbeirat fest.

Am 05.01.2021 wird im Haus gewählt. Wählen dürfen die Bewohner, welche dauerhaft in der DOREAFAMILIE Dietzenbach leben.

Fr. Kress ist Bewohner des Wohnbereich Steinberg (WB1)

Hr. Kress ist Bewohner des Wohnbereich Steinberg (WB1)

Hr. Neff ist Bewohner des Wohnbereich Steinberg (WB1)

Hr. Seitz ist Mitglied des Seniorenbeirates Dietzenbach

Hr. Eisenblätter ist Mitglied des Seniorenbeirates Dietzenbach

Fr. Droege ist Angehörige der Familie Kress im Wohnbereich Steinberg (WB1)

Hr. Pijl ist Angehöriger von Fr. Pijl im Wohnbereich Steinberg (WB1)

Hr. Götz-Pijl ist Angehöriger von Fr. Pijl im Wohnbereich Steinberg (WB1)

 

Mitwirkung in Seniorenheimen

Durch das Heimgesetz (HeimG) wird älteren Menschen sowie pflegebedürftigen oder behinderten volljährigen Mitbürgern und MitbürgerInnen, die in einem Heim leben, ein Mitwirkungsrecht in Angelegenheiten des Heimbetriebs garantiert.

Der Heimbeirat ist das zentrale Mitwirkungsgremium und Interessenvertretung für die BewohnerInnen im Seniorenheim.

Das Mitwirkungsrecht betrifft Maßnahmen, die der Sicherung der Qualität der Leistungen des Heimträgers dienen, sowie die Vereinbarungen, die der Heimträger mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern über die einzelnen Leistungen des Heims, deren Qualität und Preis trifft.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Heimgesetz (HeimG) sowie in der Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs (HeimMitwirkungsV).

Aufgaben des Heimbeirats nach der HeimMitwirkungsVerordnung

  • Beantragung von Maßnahmen des Heimbetriebes, die den BewohnerInnen des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger des Heims
  • Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden von BewohnerInnen und erforderlichenfalls Hinwirkung auf auf ihre Erledigung durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger der Einrichtung
  • Förderung der Eingliederung der BewohnerInnen in dem Heim
  • Mitwirkungsrecht bei Entscheidungen zu
    • Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für BewohnerInnen und der Heimordnung
    • Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen
    • Änderung der Entgelte des Heims
    • Planung oder Durchführung von Veranstaltungen
    • Alltags- und Freizeitgestaltung
    • Unterkunft, Betreuung und Verpflegung
    • Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes
    • Zusammenschluss mit einem anderen Heim
    • Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile
    • umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims
    • Maßnahmen zur Förderung der Betreuungsqualität
    • Leistungs-, Qualitäts- , Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern
  • Bestellung eines Wahlausschusses vor Ablauf der Amtszeit
  • Durchführung von Bewohnerversammlungen und Abgabe von Tätigkeitsberichten
  • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung

Bildung und Zusammensetzung des Heimbeirats

Der Heimbeirat wird von den BewohnerInnen eines Heimes in regelmäßigen Abständen gewählt. Die Amtszeit des Heimbeirats beträgt zwei Jahre, in Einrichtungen der Behindertenhilfe vier Jahre.

Heimbeiräte können nicht nur BewohnerInnen der Einrichtung sein, sondern auch externe Personen aus dem Kreis der Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen, Mitglieder von örtlichen Senioren- und Behindertenorganisationen sowie von der Heimaufsicht vorgeschlagene Personen.

Zur Unterstützung der Arbeit des Heimbeirats können Angehörigen- oder Betreuerbeiräte gebildet werden. Es ist auch die Bildung von gemischten Beiräten möglich. Diese Beiräte können nebeneinander bestehen und sollen den Heimbeirat bei seiner Arbeit beraten und unterstützen.

In Ausnahmefällen, in denen kein Heimbeirat gewählt werden kann, kann ein Ersatzgremium oder eine HeimfürsprecherIn die Arbeit des Heimbeirats übernehmen.

Die Gesamtzahl der Heimbeiratsmitglieder, die zu wählen sind, richtet sich nach der Größe der Einrichtung, d.h. nach der Anzahl der BewohnerInnen. Die genaue Staffelung der Anzahl der Heimbeiratsmitglieder ist in der Heimmitwirkungsverordnung geregelt.