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Lockerung der Besuchsregelungen Stand: 10. Mai 2021

INFO zur Lockerung der Besuchsregelungen Stand:

Aktualisiert am 10.05.2021. DOREAFAMILIE Bergisch Gladbach

Da wir heute nochmals eine neue Schutzverordnung von den Behörden bekommen haben wenden wir uns heute nochmals Postalisch an Sie!

Da aber die Gefahr einer Infektion immer noch nicht gebannt ist - und uns natürlich das Wohl unserer Bewohner und deren Besuchern am Herzen liegt, bitten wir Sie, nachfolgende Regeln bei Ihrem Besuch in unserer Einrichtung einzuhalten.

Sie schützen damit nicht nur unsere Bewohner, sondern auch unsere Mitarbeitenden und sich selbst.

  • Beim Betreten und Verlassen unserer Einrichtung soll ein schriftliches Screening und Besuchsregister Eintrag jedes Besuchers erfolgen.

Ergänzend zum Screening muss die Temperaturkontrolle durchgeführt werden. Dies ist erforderlich und muss unbedingt bei jedem Besucher/Dienstleister eingehalten werden. Damit bei Bedarf eine mögliche Infektionskette leichter nachzuvollziehen ist um mögliche Ausbrüche schnell eindämmen zu können.

  • Bitte führen Sie beim Betreten und Verlassen unserer Einrichtung eine Händedesinfektion durch und waschen Sie sich nach Hygienestandard die Hände. Entsprechende Spender finden Sie im Eingangsbereich, Hygieneschutzplan wird vorgehalten, hängt aus und kann jeder Zeit eingesehen werden.

Die Mitarbeiter zeigen Ihnen, wo die Örtlichkeiten zu finden sind.

  • Wir empfehlen, bitte halten Sie weiter während Ihres Besuches immer den gebotenen Abstand zu Ihrem Gesprächspartner und tragen Sie während des gesamten Aufenthaltes FFP2 Mund- Nasen-Schutz. Der Mund- Nasen-Schutz für die Besucher wird nicht von der Einrichtung vorgehalten. Ausnahmen (medizinische Gründe oder wegen der Passform bei Kindern) nach §3 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung.
  • Die Bewohner und Besucher haben einen grundsätzlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur besuchten Person einzuhalten.

Bitte denken Sie daran, dass die Schutzmaßnahmen Pflicht sind. Sie dienen zum wohl aller.

Bitte beachten Sie entsprechende Hinweise innerhalb der Einrichtung.

  • Besuche sind derzeit möglich:

Wann fallen Beschränkungen der Besucherzahl weg?

Wenn die jeweiligen Besucherinnen und Besucher ebenso wie die Bewohnerin/der Bewohner

  • im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind und seit der letzten für die vollständige Schutzwirkung erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tagen vergangen sind oder
  • im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenen Nachweises sind, wobei die zugrundeliegende positive Labordiagnostik mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen muss,

ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher nicht beschränkt (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Ziff. 1 IfSG i.V.m. § 4 Absatz 1 SchutzAusnahmV).

Wo bleibt es bei Beschränkungen?

Wenn eine Besucherin/ein Besucher oder die Bewohnerin/der Bewohner

  • nicht im Besitz eines auf sie/ihn ausgestellten Impfnachweises ist oder seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mindestens 14 Tagen vergangen sind oder
  • nicht im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenen Nachweises ist,

darf neben nachgewiesen geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig nur ein/e Besucherin/Besucher empfangen werden, die/der nicht im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mindestens 14 Tagen vergangen sind oder nicht im Besitz eines auf sie/ihn ausgestellten Genesenen Nachweises ist (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Ziff. 1 IfSG i.V.m. § 4 Absatz 2 SchutzAusnahmV).

  1. In Kreisen und kreisfreien Städten, in denen keine besonderen Schutzmaßnahmen der sog. „Bundesnotbremse“ nach § 28b IfSG gelten:

Hier gelten keine Begrenzungen der Anzahl von Besucherinnen und Besuchern im privaten Bereich der Bewohnerinnen und Bewohner. Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner hat das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten. Die Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung gelten im öffentlichen Raum.

III.        Was gilt in ganz Nordrhein-Westfalen sobald die Schutzausnahmeverordnung in Kraft getreten ist?

Besucherinnen und Besucher, die über einen Genesenen Nachweis verfügen, wobei die zugrundeliegende positive Labordiagnostik mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen muss oder seit mindestens 14 Tagen vollständig geimpft sind, sind gem. § 7 Abs. 1 SchutzAusnahmV mit Getesteten gleichzusetzen und können daher statt eines Testnachweises den Impf- oder Genesenen Nachweis vorlegen."

 

Um es besser nachhalten zu können, bitte ich Sie diese Nachweise zu jedem Besuch mitzubringen.

Das heißt z.B. zur momentanen Zeit liegt die Inzidenz sehr hoch und somit sind besuche Ungeimpft nur von 1 Person möglich

 

Bitte informieren Sie andere Familienangehörige, etc. und sprechen Sie die Besuchszeiten untereinander ab.

Kinder jeden Alters haben Zutritt, allerdings empfehlen wir die nötige Gewichtung der Besuche zu bedenken, hier gelten die gleichen Schutzmaßnahmen wie bei den erwachsenen Besuchern, s.o.

 

Die Besuchszeiten sind gelockert!!! Um aber einen Überblick in der Einrichtung zu erhalten, möchten wir Sie bitten, sich weiter anzumelden für die einzelnen Wohnbereiche. Bitte halten Sie sich an die vorgegebenen Besuchszeiten wie folgt,

ab den 10.05.2021:

Besuche finden von Montags bis Sonntags/Feiertagen zu folgenden Zeiten statt.

Besuchszeiten: 11.00 Uhr – 13.00 Uhr, 14.00 Uhr – 18.00 Uhr

Bitte denken Sie bei der Wahl ihres Testtermins auch an die Besuchszeit!

Ich bitte Sie um Ihre Mitarbeit und Verständnis, dass die Besuchszeiten mit erheblichen Aufwand verbunden sind und wir für alle Bereiche planen müssen.

 

  • Halten Sie sich bitte während Ihrer Besuchszeiten ausschließlich in den dafür vorgesehenen Besuchsbereichen (Bewohnerzimmer, Terrasse) auf.
    • Bewohner die noch nicht geimpft sind dürfen nur in den Zimmern oder im Freien besucht werden!
  • Das Mitbringen von Lebensmitteln und der Verzehr von Lebensmitteln können wir während der Besuchszeit in öffentlichen Räumen nicht gestattet.
  • Wir bitten Sie, während der Besuchszeit nicht zu rauchen.
  • Der Haupteingang ist zu den gewohnten Öffnungszeiten geöffnet.
  • Wir bitten Sie weiter die Besuchszeiten telefonisch auf den Wohnbereichen, zu vereinbaren, um einen reibungslosen, geordneten Besuch zu ermöglichen.

Bis zum 17.05.2021 sind die Termine für die Testung:

von Montag bis Sonntag in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Ab dem 17.05.2021 erweitern wir die Test Zeit um eine Stunde die Zeiten sind dann Montag bis Sonntag von 11.00 bis 14.00 Uhr

Bitte denken Sie daran sich einen Tag vorher anzumelden!

Es wäre auch gut, wenn Sie das Angebot der Bürgertestung annehmen würden, da unsere Kapazität sehr eingeschränkt ist.

Wir bitten sie in den Telefonischen Sprechzeiten anzurufen, diese sind von:

Montag bis Freitag von    09:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr unter der Nummer 02204 – 48150.

Bei den Pflegebereichen: ab 09.30 Uhr

Nummer EG: 02204 – 48151001

Nummer WB: 1-2: 02204 - 48152001

Nummer WB: 3-4: 02204 – 48153001

 

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne vertrauensvoll an.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.

 

Heike Petersdorf                                                                               Alexandra Nehmert

Einrichtungsleitung                                                                           Pflegedienstleitung