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erfreuliche Nachrichten für Besuche in unserer Einrichtung

Liebe Angehörigen, liebe Bewohner und Betreuer,

mit heutigem Datum (10.05.2021) hat das Land Niedersachsen, schriftlich in der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona – Virus – SARS – CoV- 2 mitgeteilt, wie Pflegeeinrichtungen die neuen Richtlinien umzusetzen haben.
Im Wesentlichen geht es darum, dass Teilhabe- und Besuchsrecht, unter Berücksichtigung des Infektionsschutzgesetzes,  dass Leben unserer Bewohner, in unserer Einrichtung, wieder verstärkt an den Vorgaben des NuWG zu orientieren.

Grundsätzlich sprechen wir über 4 Gruppen:

  1. Gruppe: Die vollständig Geimpften (15 Tage nach 2. Impfung)
    2. Gruppe: Die Genesenen (ist: wer vor min. 28 Tagen und höchstens 6 Monaten positiv getestet wurden)
    3. Gruppe: Die nicht geimpften Menschen (keine- oder bisher nur eine Impfung)
    4. Gruppe: Dienstleister

Um den restlichen Text gut zu verstehen, teilen Sie sich bitte in eine dieser oben genannten Gruppen ein und lesen Sie zunächst nur den für Sie zutreffenden Abschnitt.

Als nächstes spricht man über den Nachweis dieser Gruppen:
1. Gruppe: Nachweis per Impfausweis oder schriftlicher Impfnachweis
2. Gruppe: Schreiben vom Gesundheitsamt mit Zeitraum der Infektion
3. Gruppe: hier gilt der individuelle negative POC-Test (max. 24 Std.)
4. Gruppe: Dienstleister

Wesentliche Änderung innerhalb der Gruppe:
1. Gruppe:
Mitarbeiter:
- Pflicht zur Testung entfällt vollständig
- das Tragen von FFP2-Masken entfällt (auch am Bewohner) -> MNS ist erforderlich
- Bewohner ohne vollständige Impfung können mit MNS versorgt werden
Besucher:
- Pflicht zur Testung entfällt
- das Tragen von FFP2-Masken entfällt
- das Tragen einer MNS-Maske ist verpflichtend (keine selbst hergestellten)
- nach Eintritt in die Einrichtung muss ein Besucherzettel ausgefüllt werden (Adressnachweis)

  1. Gruppe:
    Mitarbeiter:
    -  Pflicht zur Testung entfällt vollständig
    - das Tragen von FFP2-Masken entfällt (auch am Bewohner) -> MNS ist erforderlich
    - Bewohner ohne vollständige Impfung können mit MNS versorgt werden
    -> dieses gilt nur bis zu 6 Monate nach Bescheinigung des Gesundheitsamtes (danach gelten Sie wie 3. Gruppe: nicht geimpfte Menschen)
    Besucher:
    - Pflicht zur Testung entfällt
    - das Tragen von FFP2-Masken entfällt
    - das Tragen einer MNS-Maske ist verpflichtend (keine selbst hergestellten)
    - nach Eintritt in die Einrichtung muss ein Besucherzettel ausgefüllt werden (Adressnachweis)
    -> dieses gilt nur bis zu 6 Monate nach Bescheinigung des Gesundheitsamtes (danach gelten Sie wie 3. Gruppe: nicht geimpfte Menschen)
  2. Gruppe:
    Mitarbeiter:
    - tägliche Testpflicht
    - das Tragen von FFP2-Masken
    - Bewohner ohne vollständige Impfung können nur mit FFP2-Masken versorgt werden
    Besucher:
    - tägliche Testpflicht (beim Besuch von Bewohnern außerhalb der angebotenen Testzeiten vom Haus ist hierfür ein externer aktueller negativer Testnachweis (( nicht älter als 24 Stunden mitzuführen)
    - das Tragen von FFP2-Masken ist verpflichtend
    - nach Eintritt in die Einrichtung muss ein Besucherzettel ausgefüllt werden (Adressnachweis)
  3. Gruppe: Dienstleister
    - tägliche Testpflicht beim Betreten der Einrichtung
    - das Tragen von FFP2-Masken ist verpflichtend
    - nach Eintritt in die Einrichtung muss ein Besucherzettel ausgefüllt werden (Adressnachweis)

Wie viele Besucher können pro Bewohner empfangen werden?
Unter Einhaltung des 1,5m Abstandes können im Zimmer des Bewohners bis zu 3 Personen empfangen werden.

 

 

Wann darf Besuch empfangen werden?

Gruppe 1 / Gruppe 2

An jedem Tag der Woche zu jeder Zeit, wenn Sie sich hier kategorisiert sind. Bitte beachten Sie hierzu unbedingt, wenn Sie sich einordnen können, führen Sie stets ihren Nachweis (Impfausweis / Nachweis zur durchgestandenen Infektion ) mit sich und melden sich immer im Dienstzimmer oder in der Verwaltung an, füllen Sie den Besucherzettel aus. Wir sind verpflichtet ihren Besuch zu dokumentieren und uns davon zu überzeugen, dass Sie in Gruppe 1 oder 2 kategorisiert werden können.

Gruppe 3

Sie können an jedem Tag der Woche zu jeder Zeit, zu Besuch kommen. Bitte beachten Sie hierzu unbedingt, wenn Sie sich in Gruppe 3 einordnen können, sind Sie verpflichtet, sich in unserer Einrichtung testen zu lassen (in der Zeit von 09:30 -10:45 und 14: 00 – 15:45 Uhr, nach vorheriger Anmeldung in der Verwaltung min. 24 Std. vorher ), sollten Sie es zeitlich nicht schaffen unserer angebotenen Testzeiten wahrzunehmen, müssen Sie den Nachweis, mittels externen Testergebnis nachzuweisen ( nicht älter als 24 Stunden ).

Können Sie einen externen Nachweis vorzeigen, melden Sie ihren Besuch im Dienstzimmer oder der Verwaltung an und erbringen den Nachweis und füllen Sie das ihnen bekannte – Kontaktformular aus.

Jetzt nochmal für uns - Was bedeutet das?
Wir werden weiterhin unsere Öffnungszeiten haben, in denen wir POC-Tests anbieten. Kommen Sie außerhalb dieser Zeiten, dürfen Sie dennoch unsere Einrichtung betreten, müssen aber oben aufgeführte Nachweise extern erbringen. Melden Sie ihren Besuch unbedingt an.

Weisen Sie Symptome auf in Gruppe 1 oder Gruppe 2, ist einen Testung unabdingbar.

Wir freuen uns auf die Umsetzung und ein Stück Normalität in unserer Einrichtung, möchten dennoch um Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bitten. Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht uns anzusprechen.