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Besuchsregelungen ab dem 02.06.2021

Liebe Besucher, liebe Angehörige und Betreuer,

wie Sie sicherlich bereits aus der Presse erfahren haben, wurde die 26. Coronaverordnung zum 21.05.2021 veröffentlicht.  Wir passen die Besuchsregelungen ab dem 02.06.2021 nochmal an:

  • Besuche sind täglich wie folgt möglich:

Montag bis Freitag: 10:00 - 18:00 Uhr

Samstag und Sonntag: 15:00 - 18:00 Uhr

  • Ein Wechsel der Besuchsperson ist täglich möglich. Geimpfte Bewohner dürfen max. von 2 Personen Besuch bekommen, wenn diese den vollen Impfschutz haben oder genesen sind.
  • Besucher erhalten nur Zutritt, wenn sie ein negatives Testergebnis vorlegen, dieses darf nicht älter als 24 Stunden Besucher mit vollständigen Impfschutz (2. Impfung muss 14 Tage zurückliegen) und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • Bitte nutzen Sie für die Testung nach Möglichkeiten eines der in Stadtgebiet gelegenen kostenlosen Testangebote in Testzentren, Apotheke oder Arztpraxen. Sollte Ihnen ein Test in den o. g. Institutionen nicht möglich sein, bieten wir zusätzlich Testungen für Besucher Montag bis Freitag in den Zeiten von 10:00 – 11:00 Uhr und 15:00 – 16:00 Uhr an. Beachten Sie, dass es zu erheblichen Wartezeiten vor dem Haupteingang kommen kann, wir bitten um Ihr Verständnis.
  • Bitte halten Sie zu Ihrem Besuch in unserer Einrichtung den Impf-/ Testnachweis oder die Bescheinigung vom Gesundheitsamt bereit.

 

Weiterhin gelten folgende Regelungen:

  • Besuche sind weiterhin auf das Bewohnerzimmer beschränkt
  • Symptomfreiheit bezogen auf eine mögliche Infektion mit Covid-19
  • Einhalten der Hygienevorschriften und des Mindestabstandes von 1,5 m
  • Tragen einer FFP II Maske während des gesamten Aufenthaltes (auch im Zimmer; die FFP II Masken müssen selbst mitgebracht werden)
  • Weiterhin Registrierung Ihres Besuches zur Kontaktnachverfolgung durch das Personal

 

Auszug aus der 26. Coronaverordnung: (Für Besucherinnen und Besucher, die einen vollständigen Impfschutz im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorweisen können oder den Nachweis einer durch PCR-Test bestätigten, nicht mehr als sechs Monate zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nach dem Ende der Absonderungspflicht vorlegen können, gilt die Testpflicht nicht. Hier greift der § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung)

Wir behalten uns weitere Änderungen bzw. Lockerungen vor und werden diese zeitnah an Sie weitergeben. Bitte beachten Sie die aktuellen Aushänge an den Eingangstüren.

Vielen Dank für Ihr Verständnis! Bleiben Sie gesund!

DOREAFAMILIE Bremen-Lesum