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Corona- News

Heute möchte ich Sie über die Umsetzung der angepassten Vorgaben informieren.

Diese basieren auf der 42. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung vom 01.06.2021.

Für Besucher und Besucherinnen entfällt bei Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises, die Testpflicht vor Ort. Als Genesen gilt, wer ein mindestens 28 Tage zurückliegendes negatives PCR- Testergebnis nachweisen kann. Die Dauer des Impfschutzes beträgt 6 Monate. Die Impfung muss 14 Tage zurückliegen.

Es sind zwei besuchende Personen gleichzeitig zulässig, wobei Besucher und Besucherinnen mit einem Impfnachweis nicht mitzählen. Nicht Geimpfte bzw. nicht Genesende müssen vorab über die Verwaltung zu den bekannten Zeiten, einen Termin buchen, da eine Testung erforderlich ist. Es besteht auch die Möglichkeit zu den Terminen eine negativen Schnelltest (nicht älter als 12 Stunden) mitzubringen . Damit entfällt die Testung vor Ort.

Als geimpfte bzw. als genesende Besucher und Besucherinnen können Sie von Montag bis Freitag, in der Zeit von 08.00-16.30 Uhr ohne Termin vorbeikommen. Der Eingang erfolgt über die Verwaltung. Dort müssen Sie den Besucherzettel ausfüllen und die Impf- bzw. Genesungsbestätigung vorlegen.

Wir als Einrichtung möchten weiterhin gut geschützt durch die Pandemie kommen, daher gelten nach wie vor und ohne Einschränkung folgende Maßnahmen:

  • Händedesinfektion
  • FFP 2 Maske tragen in der gesamten Einrichtung
  • Abstand halten

Aufgrund der guten Zusammenarbeit aller Beteiligten sind wir infektionsfrei.

Dafür bedanke ich mich bei Ihnen. Die Zeit bis zur überstandenen Pandemie schaffen wir gemeinsam und bauen weiterhin auf Ihr Vertrauen. 

Ihr  Thomas Fischer ( Einrichtungsleitung )