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Besuchsregelungen in Pflegeheimen (Stand 14.12.2021) Fragen und Antworten

Aktuelle Informationen zu Corona in der DOREAFAMILIE

Muss ich getestet sein?

Besuche in Pflegeheimen sind nur mit einem aktuellen Nachweis über einen negativen Corona-Test zulässig. Ein Antigen-Schnelltest darf höchstens 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test höchstens 48 Stunden alt sein. Auch Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben oder deren Impfserie innerhalb der letzten sechs Monate abgeschlossen wurde, brauchen aufgrund der Vorgaben im Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Testnachweis. 

In der Alarmstufe 2 müssen nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher (ungeimpft/ungenesen) ab dem 20. Dezember 2021 einen Nachweis über einen negativen PCR-Test vorlegen. Ausnahmen sind in besonderen Härtefällen möglich, etwa bei der Begleitung sterbender Angehöriger.

Die PCR-Testpflicht gilt auch für Kinder und Jugendliche. Gerade die Altersgruppen der Kinder und Jugendlichen weisen derzeit überdurchschnittliche hohe Inzidenzen

Warum brauche ich einen Test, obwohl ich doch geboostert bin?

Das Bundesrecht macht bei den Testpflichten für Besuche in Pflegeheimen keinen Unterschied zwischen nicht-immunisierten, geimpften oder geboosterten Besucherinnen und Besuchern. Die Vorgaben des Bundesrechts sind für Baden-Württemberg bindend.

Erhalte ich einen Testnachweis, mit dem ich z. B. anschließend auch in ein Restaurant gehen kann? 

Pflegeheime dürfen über die vor Ort durchgeführten Testungen keine Testnachweise ausstellen. Die Testung gilt nur für den Zutritt zum Pflegeheim.

Darf ich einen infizierten Angehörigen im Pflegeheim besuchen?

Der Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen können aber zugelassen werden in besonderen Fällen wie beispielsweise der Sterbebegleitung naher Angehöriger. Hierfür ist eine Zustimmung des Gesundheitsamts erforderlich. 

Muss ich im Pflegeheim eine Maske tragen?

Besucherinnen und Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts im Pflegeheim eine FFP2-Maske (oder einen Atemschutz mit vergleichbarem Standard) tragen. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske ausreichend. Für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr gilt keine Maskenpflicht.

Wie viele Besucherinnen und Besucher sind zulässig?

Grundsätzlich gelten in Pflegeheimen keine Besucherzahlbeschränkungen mehr. Allerdings gelten in der Warnstufe und in den Alarmstufen Einschränkungen für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher. In der Warnstufe sind zeitgleiche Besuche bei Bewohnerinnen oder Bewohnern von höchstens fünf nicht-immunisierten Personen zulässig. In der Alarmstufe I und II sind Besuche nur durch eine nicht immunisierte Person zulässig.

Wo ist das alles geregelt?

Die Besuchsregelungen für Pflegeheime sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Die Testpflicht ist beispielsweise in § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Vorgaben wie Maskenpflicht oder das Mindestabstandsgebot finden sich in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Daneben gelten in Pflegeheimen allgemeine Regelungen, die auch für die Bürgerinnen und Bürger außerhalb von Pflegeheimen gelten. Dazu gehören etwa Vorgaben für private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, die in der Corona-Verordnung geregelt sind.

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-besuchsregeln/