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Besuchs- und Testregelung Stand: 01.07.2022

01.07.2022

 Diese Regelung ist das Ergebnis einer ausführlichen Abwägung zwischen dem Recht auf Teilhabe und sozialen Kontakte einerseits und der Notwendigkeit der Minimierung des Infektionsrisikos andererseits und beschreibt, unter welchen konkreten Bedingungen Besuche in unserer Einrichtung möglich sind.

Wer darf kommen?

* Jede Bewohnerin und Bewohner hat das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten

*Generell vom Besuchsrecht ausgeschlossen sind Personen ohne gültigem tagesaktuellem PoC-Test und Personen mit Symptomen (Geschmacksverlust, erhöhter Temperatur und/oder Übelkeit).

*Die Anzahl der gleichzeitigen Besucher pro Bewohner ist nicht beschränkt.

* Um die Umsetzung der Teste zu ermöglichen, bieten wir in der Einrichtung einen PoC-Test, nach vorheriger telefonscher Anmeldung, an.

* Der Selbsttest unter Aufsicht  durch die Mitarbeiter des jeweiligen Wohnbereiches kann in unserer Einrichtung an folgenden Tagen vorgenommen werden:  Mo, Mi, Fr. & Samstag von 16:00 – 18:00 Uhr

[ Nach Ziffer I Nr. 3.2 kann der Test auch durch die Einrichtung bereitgestellt und als Selbsttest unter Aufsicht (§ 22a Absatz 3 Ziffer 1 IfSG) durchgeführt werden. ]

* Die Durchführung des Tests bei Betreten der Einrichtung entfällt, soweit Besucherinnen und Besucher den entsprechenden Testnachweis eines sog. Bürgertests vorlegen. Dieser Negativbescheid muss zwingend auf dem jeweiligen Wohnbereich den Mitarbeitern vorgezeigt werden.

* Soweit für die Inanspruchnahme eines kostenfreien Bürgertests ein Nachweis der Berechtigung durch die Einrichtung erforderlich ist, wird dieser formlos durch uns erteilt. Auf allen unseren Wohnbereichen ist das entsprechende Formular hinterlegt.

* Besucherinnen und Besucher haben in Eingangsbereichen und auf Fluren mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen.