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Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 13.02.2021

Änderung §§ 3, 14 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020

ab 13.02.2021 gilt für § 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 5- Maskenpflicht für Besuchende/ Dritte:

  • Die Besucherinnen und Besucher, sowie Dritte (med./therapeutisches Personal) sind während Ihres Aufenthaltes in den Pflegeeinrichtungen zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet (Schutzniveau FFP2, KN 95 oder gleichwertiges Schutzniveau)

§ 14 Abs. 3 Testpflicht Besuchende/ Dritte in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG:

  • Die Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, die dem nachzuweisenden negativen Testergebnis zugrunde liegt, darf künftig höchstens 36 Stunden statt bislang 72 Stunden zurückliegen

 

Sollten Sie kein Testergebnis vorlegen können, haben Sie nach wie vor die Möglichkeit über eine Terminabsprache in unserer Einrichtung eine POC-Testung durchführen zu lassen und bei einem negativen Ergebnis Ihre Lieben zu besuchen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen weiterhin gern zur Verfügung.

Ihr Team vom Seniorenzentrum Sonnenhof